Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINES
Sämtliche Angebote und Verkäufe oder sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die mit Auftragseingang grundsätzlich als anerkannt gelten. Einkaufsbedingungen, die von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen in Einzelfragen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten bis auf Widerruf auch für die gesamte zukünftige Geschäftsverbindung, auch wenn in den einzelnen Auftragsbestätigungen und Angeboten nicht noch einmal besonders darauf hingewiesen wird. Bei künftigen Geschäften behalten wir uns jedoch ausdrücklich etwaige Änderungen vor.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Stand Juni 1997). Etwaige in unseren Auftragsbestätigungen enthaltene Abweichungen vom Auftragsinhalt (Lieferfristen, Lieferumfang, Preise etc.) gelten als vertraglich vereinbart, wenn nicht der Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
I. ANGEBOTE UND ABSCHLÜSSE
Angebote sind freibleibend. Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maßzeichnungen, auch in Form von Broschüren und Prospekten sowie andere technische Hinweise und beigefügte Zeichnungen, sind unverbindlich und werden erst durch eine dem Besteller schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich.
Bei kurzfristigen Lieferungen gilt die ausgestellte Rechnung als Auftragsbestätigung. Unsere Vertreter sind zu Abmachungen, die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen, nicht berechtigt, gleichwohl getroffene Abmachungen sind für uns unverbindlich.
Abrufaufträge sind innerhalb 12 Monaten präzise zu terminieren. Sofern dies unterbleibt, behalten wir uns das Recht vor, sie im letzten Monat der Jahresfrist zur Auslieferung zu bringen.
II. PREISSTELLUNG
Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Fulda oder ab Werk, rein netto, ausschließlich Lade- und Verpackungskosten. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
Dem Lieferer bleibt das Recht vorbehalten, seine Angebotspreise angemessen zu erhöhen, wenn die preisbildenden Kalkulationsfaktoren sich zwischenzeitlich geändert haben, zum Beispiel durch Verteuerung der Materialkosten, Arbeitslöhne, Frachtkosten und Zölle bei Zulieferung von Vorlieferanten und ähnliches; Preiserhöhung um den entsprechenden Prozentsatz der Verteuerung gelten als vereinbart.
Die Höhe der vereinbarten Preise gilt nur bei vollständiger Erfüllung des jeweiligen Auftrags. Sollte diese Erfüllung nicht erfolgen, behält sich der Lieferer nachträgliche Preisanpassungen vor.
Im Fall einer Veränderung des Wechselkurses zwischen der Währung, in der die durch den Besteller georderte Ware eingekauft wird (z. B. in Dollar) und der Währung, in der diese Ware verkauft wird (z.B. in Euro) besitzt der Lieferer das Recht, diese Kursveränderung in der Rechnungsstellung zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Veränderung des Wechselkurses erst zwischen der Übersendung des Angebots oder der Angebotsbestätigung und der Rechnungsstellung des jeweiligen Herstellers gegenüber dem Lieferer zum Tragen kommt sowie bei herstellerbedingten Backlog Anpassungen.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Zahlungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Zahlung hat grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu erfolgen. Wechsel und Scheck werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über den jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zinsen sind ebenfalls sofort fällig. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt wird die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnte, sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen auszuüben.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Zahlungen haben in der Preisstellung zu Grunde liegenden Währung zu erfolgen. Sämtliche Forderungen der Lieferanten werden mit Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sofort zur Zahlung fällig.
IV. VERZUG, NICHTERFÜLLUNG DES KÄUFERS
Wird vom Käufer die vereinbarte Abnahmefrist nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, ohne Stellung einer Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Tritt der Besteller ohne Rechtsgrund von dem erteilten Auftrag zurück oder erklären wir uns ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur ganzen oder teilweisen Stornierung des Auftrages bereit, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
V. LIEFERTERMINE
Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich angegeben, sind jedoch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Fixtermin stets unverbindlich.
Die Lieferzeit beginnt mit der Erteilung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Für höhere Gewalt und sonstige – von uns nicht zu vertretende – außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere fehlende Selbstbelieferung, Arbeitskämpfe oder hoheitliche Maßnahmen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, uns vollständig von der Leistungs-/Lieferungspflicht. Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist.
Alle anderen Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung unter Einschluss der Nichterfüllung wäre durch unser grobes Verschulden verursacht worden. Teillieferungen sind zulässig.
VI. HAFTUNG
Der Verkäufer haftet in vollem Umfang für die von ihm selbst oder seinen leitenden Angestellten mit grobem Verschulden herbeigeführten Schäden. Für durch grobes Verschulden seiner einfachen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet der Verkäufer im vertragstypischen Schadensumfang. Die Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers als in diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind, soweit sie nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen und die Zusicherung gerade den Schutz des Käufers vor solchen Schäden bezwecken soll, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und erlaubter Handlungen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten abzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß Paragraph 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraph 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, d.h. wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII. BEANSTANDUNGEN
Der Besteller hat die zu empfangende Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich nach Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang der Vertragswaren schriftlich mitgeteilt werden. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Auftreten schriftlich mitzuteilen. Im Fall von Mängeln sind die Liefergegenstände in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden. Behauptet
der Käufer einen Mangel, so hat er auf Verlangen des Verkäufers den Liefergegenstand dem Verkäufer unverzüglich zur Mängelüberprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Käufer hat die dem Verkäufer entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche gegenüber uns ausgeschlossen.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
Gewährleistungsrechte bestehen grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem Sie auch uns gegenüber unseren Lieferanten zustehen. Wir treten schon jetzt diese Rechte an den Besteller ab. Ansprüche gegen uns selbst bestehen nur nach vorheriger gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegen unseren Lieferanten.
Subsidiär haften wir selbst; allerdings kann der Besteller nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelfolgeschäden – soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
X. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Versandart reisen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir den Liefergegenstand an die zur Versendung bestimmte Person oder Spediteur übergeben haben. Das Gleiche gilt, wenn der Liefergegenstand zwecks Versendung unseren Firmensitz verlassen hat. Sofern der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
XI. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Firmensitz der Verkäuferin. Wird der Kaufvertrag im EU-gemeinschaftlichen Verkehr ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer vor, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
XII. DATENSCHUTZ
Beide Parteien erklären ihr widerrufliches Einverständnis, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
XIII. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die entsprechende Bestimmung wird unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch die gesetzliche Regelung ersetzt.